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zu § 5 ReO (Fruhstorfer)

Fruhstorfer2. AuflOktober 2022

Anwendung der Insolvenzordnung

 

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der IO anzuwenden. § 253 Abs. 3 fünfter Satz IO ist nicht anzuwenden.

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