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zu § 591 ABGB

1. AuflSeptember 2016

Für den bedachten Verfasser einer letztwilligen Verfügung und ihm nahestehende bedachte Personen oder Gesellschaften gilt § 588 entsprechend.

ErläutRV:

Der Inhalt des bisherigen § 591 wird in § 588 des Entwurfs geregelt. Die – dem bisherigen § 595 entsprechenden – Regeln für Testamentszeugen sollen nach § 591 des Entwurfs auch auf den Verfasser der letztwilligen Verfügung, also die Person, die den letzten Willen schreibt, anzuwenden sein.

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