Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts
(1) Das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Schiedsrichter zurücktritt. Vorbehaltlich des Abs 2 können die Parteien auch ein Verfahren für die Beendigung des Schiedsrichteramts vereinbaren.