§ 58 (1) 58. Die im gegenwärtigen Gesetz bestimmten Fristen sind, wenn nicht bezüglich einzelner derselben etwas anderes angeordnet ist, unerstreckbar.
(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt; dies gilt jedoch nicht für die im Laufe eines Exekutionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Prozesse, die nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu verhandeln und zu entscheiden sind.