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zu § 583 ZPO (Rechberger/Hofstätter)

Rechberger/Hofstätter5. AuflMai 2019

Form der Schiedsvereinbarung

 

(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, e-mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen.

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