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zu § 583 ABGB

1. AuflSeptember 2016

Notarielle Verfügung

 

Eine letztwillige Verfügung kann weiters vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen schriftlich oder mündlich errichtet werden. Die §§ 67 und 70 bis 75 Notariatsordnung sind anzuwenden.

Seite 59

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