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zu § 57 TKG 2003 (Holzinger/Voglmayr)

Holzinger/Voglmayr1. AuflJuni 2016

(1) Die Art und der Umfang der Frequenzzuteilung können durch die zuständige Behörde geändert werden, wenn

auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind oderdies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmelderechts oder

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