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zu § 57 KartG

3. AuflJuni 2017

Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften.

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Die Einbringung von Gebühren und Kosten ist im GEG geregelt. Sie ist Angelegenheit der Justizverwaltung. Für Verfahren vor dem KartGer und dem KOG ist in erster Linie der Präsident des OLG Wien (als Leiter der Behörde des Grundverfahrens, vgl § 6 Abs 1 Z 3 GEG) für den Vollzug zuständig. Die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete (Kostenbeamte) können mit Ermächtigung des Präsidenten Mandatsbescheide erlassen. Vor Erlassung derartiger Zahlungsaufträge, die Exekutionstitel im Sinne der EO sind, kann der Zahlungspflichtige mittels Lastschriftanzeige aufgefordert werden, fällige Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten.

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