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zu § 56 KartG

3. AuflJuni 2017

Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.

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Vgl dazu die generelle Bestimmung in § 51. Der Gesetzgeber hat mit § 56 (wie auch mit § 34 Abs 1) explizit zum Ausdruck gebracht, dass das kartellgerichtliche Verfahren durch einen Vergleich beendet werden können (vgl auch 16 Ok 2/06).

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