Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.
Vgl dazu die generelle Bestimmung in § 51
. Der Gesetzgeber hat mit § 56 (wie auch mit § 34 Abs 1) explizit zum Ausdruck gebracht, dass das kartellgerichtliche Verfahren durch einen Vergleich beendet werden können (vgl auch 16 Ok 2/06).