Wer behauptet, dass ein sonst nach § 566 testierunfähiger Verstorbener bei Erklärung des letzten Willens testierfähig war (lichter Augenblick), hat dies zu beweisen.
ErläutRV zu § 568 nF
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 567. Sie regelt unverändert, aber sprachlich vereinfacht, dass den lichten Augenblick (lucidum intervallum) einer sonst nach § 566 testierunfähigen Person derjenige zu beweisen hat, der sich darauf beruft.