Wer den frei gewordenen Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, soweit sie nicht in höchstpersönlichen Verpflichtungen des eingesetzten Erben bestehen.
ErläutRV:
Die Änderungen sind sprachlicher Natur. Klargestellt werden soll, dass höchstpersönliche Rechte und Pflichten nicht der Anwachsung unterliegen (vgl. Knechtel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 563 Rz 2).