Mehrere Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
Für Personen, die zur Entrichtung ein und desselben Gebührenbetrags verpflichtet werden, besteht Solidarhaftung. Ein Solidarschuldner allein kann zur vollständigen Berichtigung der Gebührenschuld herangezogen werden (vgl auch 16 Ok 48/05; 16 Ok 19/02). Sind Gebühren dagegen für Verfahrensparteien jeweils gesondert festzusetzen, tritt keine Solidarhaftung ein.