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zu § 533 ZPO (Kodek)

Kodek5. AuflMai 2019

Auf die Erhebung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und auf das weitere Verfahren finden, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, die im ersten bis vierten Teil dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften entsprechend Anwendung.

[Stammfassung]

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