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zu § 526 ZPO (Kodek)

Kodek5. AuflMai 2019

Verfahren bei dem Rekursgerichte

 

(1) Über den Rekurs ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung kann das Rekursgericht die ihm notwendig scheinenden Erhebungen veranlassen.

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