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zu § 522 ABGB (Polster)

Polster3. AuflJuni 2016

In jedem Falle behält der Eigentümer das Recht, über alle Teile des Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; auch darf ihm die nötige Aufsicht über sein Haus nicht erschwert werden.

Stammfassung JGS 1811/946.

Seite 867

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