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zu § 506 ABGB (Bittner)

Bittner3. AuflJuni 2016

Das Bedürfnis ist nach dem Zeitpunkte der Bewilligung des Gebrauches zu bestimmen. Nachfolgende Veränderungen im Stande oder Gewerbe des Berechtigten geben keinen Anspruch auf einen ausgedehnteren Gebrauch.

Stammfassung JGS 1811/946.

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