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zu § 502 ABGB (Bittner)

Bittner3. AuflJuni 2016

d) Maß des Genusses.

 

Der Genuss des Weiderechtes erstreckt sich auf keine andere Benützung. Der Berechtigte darf weder Gras mähen, noch in der Regel den Eigentümer des Grundstückes von der Mitweide ausschließen, am wenigsten aber die Substanz der Weide verletzen. Wenn ein Schaden zu befürchten ist, muss er sein Vieh von einem Hirten hüten lassen.

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