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zu § 501 ABGB (Bittner)

Bittner3. AuflJuni 2016

c) Triftzeit;

 

Die Triftzeit wird zwar überhaupt durch den in jeder Feldmarke eingeführten unangefochtenen Gebrauch bestimmt: allein in keinem Falle darf der vermöge politischer Bestimmungen geordnete Wirtschaftsbetrieb durch die Behütung verhindert oder erschwert werden.

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