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zu § 4 HVertrG

Petsche/Petsche-Demmel2. AuflNovember 2014

Rechte und Pflichten des Unternehmers und des Handelsvertreters

 

§ 4. Der Unternehmer und der Handelsvertreter sind verpflichtet, dem anderen auf dessen Verlangen eine unterzeichnete Urkunde zu verschaffen, die den zu diesem Zeitpunkt gültigen Inhalt des Vertretungsvertrags wiedergibt.

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