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zu § 4 ECG

Zankl2. AuflOktober 2015

2. Abschnitt
Zulassung von Diensten der Informationsgesellschaft

 

(1) Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Diensteanbieters bedürfen keiner gesonderten behördlichen Zulassung, Bewilligung, Genehmigung oder Konzession oder sonstigen Anforderung gleicher Wirkung.

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