(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), BGBl. Nr. 91/2019, dadurch verletzt, dass
eine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, oderdie Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird, oder