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zu § 488 ABGB (Bittner)

Bittner3. AuflJuni 2016

Fensterrecht.

 

Das Fensterrecht gibt nur auf Licht und Luft Anspruch; die Aussicht muss besonders bewilligt werden. Wer kein Recht zur Aussicht hat, kann angehalten werden, das Fenster zu vergittern. Mit dem Fensterrechte ist die Schuldigkeit verbunden, die Öffnung zu verwahren; wer diese Verwahrung vernachlässigt, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

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