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zu § 47b TKG 2003 (Röthler)

Röthler1. AuflJuni 2016

(1) Unternehmen, die auf einem relevanten Markt oder mehreren relevanten Märkten für Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgestellt wurden, haben die Regulierungsbehörde im Voraus zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem erheblichen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Nachfragern, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte anzubieten. Die Regulierungsbehörde ist auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses vorab zu informieren. Die Verständigungen haben so rechtzeitig und so umfangreich zu erfolgen, dass die Regulierungsbehörde die Wirkung der geplanten Transaktion gemäß Abs 2 beurteilen kann.

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