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zu § 47 TKG 2003 (Röthler)

Röthler1. AuflJuni 2016

(1) Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den §§ 38 bis 42 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang auferlegen. Diesfalls hat die Regulierungsbehörde bei der Europäischen Kommission einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Entscheidung der

Seite 651

Europäischen Kommission ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde zugrunde zu legen.

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