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zu § 473. (Venier)

Venier2. AuflApril 2020

§ 473.

 

(1) Für die Vernehmung des Angeklagten, von Zeugen und Sachverständigen sind die für die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuwenden. Das Proto

Seite 501

koll der Hauptverhandlung kann ebenso verlesen werden wie das Urteil samt den Entscheidungsgründen.

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