(1) Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben. Seite 1710
(2) Im Berufungsverfahren müssen die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sein.
[Stammfassung]