vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 451. (Venier)

Venier2. AuflApril 2020

§ 451.

 

(1) Der Strafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrag sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Angeklagten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann; er ist dem Angeklagten unverzüglich zuzustellen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte