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zu § 439. (Venier)

Venier2. AuflApril 2020

§ 439.

 

(1) Die Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Beschuldigten anwesend war. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes (§ 220b StGB) ist nichtig, wenn deren Voraussetzungen in der Hauptverhandlung nicht erörtert wurden.

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