§ 42d (1) Seh- oder lesebehindert sind Menschen, die
blind sind,an einer nicht ausgleichbaren Sehbehinderung, einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung leiden, aufgrund der sie nicht in der Lage sind, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie ein Mensch ohne eine solche Beeinträchtigung zu lesen, oder