(1) Für ihre persönlichen Bemühungen kann die Partei wie der Nebenintervenient bei Feststellung der Prozeßkosten eine Vergütung nicht ansprechen. Wenn deren persönliches Erscheinen vor Gericht notwendig war, und insbesondere, wenn die Partei in dem Verfahren vor Bezirksgerichten ohne einen Bevollmächtigten erscheint, ist für den durch Zeitversäumnis etwa entstandenen Schaden, sowie für die Reiseauslagen Ersatz zu leisten.