§ 42 (1) 42. Die Aufschiebung (Hemmung) der Exekution kann auf Antrag angeordnet werden:
wenn eine Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im § 1 angeführten, einer bewilligten Exekution zugrunde liegenden Exekutionstitels erhoben wird;wenn in Bezug auf einen der im § 1 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches (§ 1 Z 16) im Klagewege beantragt wird;