vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 42 BörseG (Jacob/Temmel)

1. AuflMai 2011

Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch das Börseunternehmen überwacht, das zu diesem Zweck insbesondere in alle Bücher der Börsesensale Einsicht nehmen kann.

idF BGBl I 1998/11, BGBl 1989/555

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte