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ArbVG – Arbeitsverfassungsgesetz: Kommentar, Brameshuber/Tomandl
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zu § 42 ArbVG (Risak)
Risak
9. Lfg
Jänner 2012
(1)
Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:
Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;
Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
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§ 42 ArbVG