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zu § 421 ABGB (Holzner)

Holzner3. AuflMärz 2018

Das Eigentum eines Baumes wird nicht nach den Wurzeln, die sich in einem angrenzenden Grunde verbreiten, sondern nach dem Stamme bestimmt, der aus dem Grunde hervorragt. Steht der Baum auf den Grenzen mehrerer Eigentümer, so ist ihnen der Baum gemein.

Stammfassung JGS 1811/946.

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