vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 414 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

(1) Das Urteil ist auf Grund der mündlichen Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach Schluß derselben zu fällen und zu verkünden. Mit dem Urteile sind die Entscheidungsgründe zu verkünden. Die Verkündung des Urteiles ist von der Anwesenheit beider Parteien unabhängig. Bei Versäumungsurteilen kann die Verkündung durch die Bekanntgabe, daß das Urteil nach dem Antrage gefällt wird, ersetzt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte