Wirkung der Vollstreckbarerklärung
Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist die ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.
Wirkung der Vollstreckbarerklärung
Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist die ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.