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zu § 411 EO (Neumayr/Zirngast)

Neumayr/Zirngast1. AuflAugust 2023

Rekurs

 

(1) Im Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluss über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist § 521a ZPO mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Fristen für Rekurs und Rekursbeantwortung jeweils vier Wochen betragen.

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