Wird in einem Urteile ein Gegenstand zuerkannt, der nicht in einem Geldbetrage besteht, so ist zugleich auszusprechen, daß sich der Beklagte durch Zahlung des Geldbetrages, welchen der Kläger in Seite 1608der Klage oder während der Verhandlung anstatt dieses Gegenstandes anzunehmen sich bereit erklärt hat, von der Leistung dieses Gegenstandes befreien könne.
[Stammfassung]