§ 40c Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden. Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an Computerprogrammen nicht.
Literatur
Wiebe in Kucsko/Handig (Hrsg), urheber.recht2 (2017); Feiel in Thiele/Burgstaller (Hrsg), UrhG4 (2022).