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zu § 40c UrhG (Ciresa)

Ciresa23. LfgMai 2023

§ 40c Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden. Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an Computerprogrammen nicht.

Literatur

Wiebe in Kucsko/Handig (Hrsg), urheber.recht2 (2017); Feiel in Thiele/Burgstaller (Hrsg), UrhG4 (2022).

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