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zu § 405 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

[Stammfassung]

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