§ 3 (1) Auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, genannten Personen sind hinsichtlich der Ausübung der Erfindung folgende Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden:
die Vorschriften über die Gewerbeanmeldung sowie die Vorschriften über die für die Gewerbeausübung erforderliche Befähigung: