§ 399c (1) Das für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382c und 382d zuständige Gericht erster Instanz hat auf Antrag der gefährdeten Partei die faktischen Elemente einer solchen einstweiligen Verfügung an die geänderten Umstände anzupassen, sofern und soweit das erforderlich ist, um der Verfügung Wirkung zu verleihen.