§ 399 (1) Das Gericht kann auf Antrag eine angeordnete Verfügung selbst nach Zurückweisung eines gemäß § 397 erhobenen Widerspruchs insbesondere dann aufheben oder einschränken, wenn
die Verfügung in weiterem Umfang ausgeführt wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei notwendig ist,