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zu § 392 EO (Dobler/Weber)

Dobler/Weber1. AuflAugust 2023

Mehrere Verfügungen zugunsten desselben Anspruchs

 

(1) Zu Gunsten desselben Anspruches können auf Antrag zugleich mehrere Verfügungen bewilligt werden, wenn dies dem Gericht nach Beschaffenheit des Falles zur vollen Erreichung des Sicherungszweckes notwendig erscheint.

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