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zu § 392 ABGB (Klingenberg)

Klingenberg3. AuflMärz 2018

Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.

IdF BGBl I 2002/104 (Art IV Z 2 SPG-Novelle 2002).

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