vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 388 EO (Dobler/Weber)

Dobler/Weber1. AuflAugust 2023

(1) Ist nach § 387 für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung und für das sich daran anschließende Verfahren ein Gerichtshof zuständig, so entscheidet, vorbehaltlich des Abs 2, der Vorsitzende des Senats, dem die Angelegenheit zugewiesen ist, über die sich auf einstweilige Verfügungen beziehenden Anträge.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte