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zu § 382c EO (Sailer)

Sailer36. LfgOktober 2022

§ 382c Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf dessen Antrag

den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten,

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