§ 37e In Streitigkeiten zwischen Urhebern, ihren Vertragspartnern oder Dritten über die Ansprüche nach §§ 37c und 37d kann der Schlichtungsausschuss (§ 82 VerwertungsGesG 2016) als Vermittler angerufen werden. Die Streitteile können sich auch durch repräsentative Vereinigungen (§ 37b Abs. 4) vertreten lassen.
(BGBl I 2021/244, ab 1. 1. 2022)