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zu § 37 VersVG (Riedler)

Riedler8. LfgMai 2021

Ist die Prämie regelmäßig beim Versicherungsnehmer eingehoben worden, so ist dieser zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn ihm in geschriebener Form angezeigt wird, daß die Übermittlung verlangt wird.

Anmerkung: Neugefasst durch BGBl I 2012/34.

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