Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020
Erfüllungsfrist
(1) Die Auferlegung einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Beschlussfassung bereits eingetreten ist oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses den Zuspruch nicht fälliger Leistungen erfordert.